Die Steuerreform für 2022 in Österreich soll eine nachhaltige Entlastung für Unternehmen, Privatpersonen und Umwelt zur Folge haben. Priorisiert wird die Reduzierung aller Co2-Emissionen in der Bundesrepublik.
Als zweites Ziel gilt eine Senkung der Steuern und somit eine Entlastung für Unternehmen und alle Privatpersonen. Geplant ist die Umsetzung staffelweise und soll 2024 abgeschlossen sein. Nachstehend finden Sie alle Informationen, die mit der neuen Steuerreform zusammenhängen.
Ökosoziales Steuerreformgesetz für 2022 – Erster Teil
Einführung des „Nationalen Emissionszertifikatehandelssystem“ (NEHG)
Das nationale Emissionszertifikatehandelssystem sieht vor, dass 2022 diverse Träger von Energie – hierzu zählen beispielsweise Heizöl, Erdgas, Kohle, Benzin etc.) teurer werden. Das Ziel dieser Teuerung besteht darin, dass emissionsärmere Technologien für die Menschen in Österreich attraktiver werden und nachhaltig zu einer Änderung der Denkstruktur der Bevölkerung beitragen sollen. Um einkommensschwächere Haushalte zu entlasten, wird ein Klimabonus eingeführt, der als Gutschein beim jeweiligen Anbieter eingelöst werden kann.
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Entlastungen bei der Lohnverrechnung
- Ursprünglich geplant als Senkung des Krankenversicherungsbeitrags für Geringverdiener, sieht das neue Gesetzt nun eine Entlastung durch die Lohnverrechnung vor.
- Dies wird im Rahmen des Einkommenssteuergesetzes geregelt. Durch Änderung der Maßnahmen profitieren nun nicht nur alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Regelung, sondern auch Pensionisten und Pensionistinnen.
Steuersenkung für Unternehmen mit Sitz in Österreich
Die zweite Steuersenkung für alle Unternehmen und Unternehmerinnen, die ihren Sitz in Österreich haben, erfolgt am 1. Juli 2022. Hierbei wird die Tarifstufe der Einkommens- und Lohnsteuer um fünf Prozent gesenkt – von ehemaligen 35 Prozent beläuft sich die Steuer dann auf 30 Prozent.
Überdies werden Selbstständige finanziell entlastet, indem der Krankenversicherungsbeitrag bei der SVA reduziert wird. Dies gilt für alle Selbstständige, die lediglich ein niedriges oder mittleres Einkommen erwirtschaften. Die Körperschaftssteuer (Steuer aller juristischen Personen) soll im Jahr 2023 auf 24 Prozent herabgesetzt werden und im Folgejahr 2024 auf 23 Prozent.
Des Weiteren wird ein Freibetrag von Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt. Beim Gewinnfreibetrag erhält der Grundfreibetrag 15 Prozent Erhöhung. Der höhere Freibetrag soll Unternehmen dazu motivieren, mehr in klimafreundliche Maßnahmen zu investieren. Bei der Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern, die lediglich einen geringen Wert aufweisen, wird die finanzielle Grenze auf 1.000 Euro heraufgesetzt.
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus, der mit 1. Juli 2022 in Kraft tritt, sieht vor, dass statt 1.500 Euro nun 2.000 Euro pro Kind unter dem 18. Lebensjahr ausbezahlt werden. Für Kinder ab 18 Jahren werden statt 500 Euro nun 650 Euro gewährt. Dies wirkt sich auch auf den Kindermehrbetrag aus, der von 250 Euro auf 450 Euro angehoben wird. Der Mehrbetrag wird nun nicht nur allen Alleinerziehenden und gering verdienenden Personen als Negativsteuer gewährt, sondern auch allen Erwerbstätigen, die in einer Ehe oder Partnerschaft leben.
Steuerliche Entlastung bei Umstieg auf klimafreundliche Systeme
Bei einer Renovierung, die eine thermisch-energetische Sanierung zur Folge hat oder bei Neuanschaffung eines klimafreundlichen Systems durch das ein fossiles Heizsystem abgeschafft wird, werden steuerliche Entlastungen gewährt. Dies bedeutet, dass die Ausgaben pauschal unter dem Gesichtspunkt von Sonderausgaben bei der Steuer angegeben werden können.
Steuer auf Kryptowährungen
Bis dato wurde keine Steuer auf Kryptowährungen erhoben, dies ändert sich mit der Steuerreform 2022. Alle Personen, die sich nun Kryptowährungen ausbezahlen lassen, haben dies bei der jährlichen Steuererklärung zu berücksichtigen. Zu den Währungen zählen unter anderem Bitcoins und Co.
Steuerliche Begünstigungen für Eigenstrom
Die bereits in der Vergangenheit eingeführten steuerlichen Begünstigungen für den Eigenstrom gelten ab 2022 auch für alle erneuerbaren Energien und deren Träger. Die Beschränkung, die sich auf 25.000 kWh jährlich bezog, wird bei der Steuerreform nun aufgegeben. Es gelten demnach keine Beschränkungen mehr für Eigenstrom.
Vorteile des ersten Teils der Steuerreform 2022:
- Steuerliche Entlasung für Unternehmen
- Steuerliche Entlastung für Pensionisten und Gerinverdiener
- Finanzielle Entlastung für Selbstständige
- Erhöhung des Kindergelds
- Boni und Entlastungen bei Anschaffung klimafreundlicher Systeme
Nachteile des ersten Teils der Steuerreform 2022:
- Steuer auf Kryptowährungen
- Fossile Energie wird signifikant teurer
Ökosoziales Steuerreformgesetz für 2022 – Zweiter Teil – Klimabonusgesetz
Das Klimbonusgesetz wurde verabschiedet, um die Teuerungen im Rahmen des „Nationalen Emissionszertifikatehandelssystem“ (NEHG) für die Bevölkerung zu erleichtern. Die Kompensation richtet sich überwiegend an Privatpersonen und private Haushalte. Unternehmen werden beim Klimabonusgesetz nicht begünstigt. Des Weiteren erhalten den Klimabonus auch Privatpersonen nicht, die ein sehr hohes Einkommen pro Monat erwirtschaften. Ziel der Einführung des Klimabonus ist, die Bevölkerung finanziell zu entlasten, da die erhöhten Preise in den Bereichen Mobilität (Diesel, Benzin etc.) und Wohnen (Heizsysteme, die mithilfe fossiler Energie betrieben werden) sich negativ auf die finanzielle Situation vieler Privatpersonen auswirken.
Sockelbetrag und Regionalausgleich
Das Klimabonusgesetz unterscheidet zwischen zwei Boni – einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich. Der regionale Klimabonus wird jeder natürlichen Person bezahlt, die die Voraussetzungen erfüllt. Kinder und Jugendliche, die die Volljährigkeit noch nicht vollendet haben, allerdings die Voraussetzungen erfüllen, steht der regionale Klimabonus zur Hälfte zu. Menschen mit Behinderungen, die diese auch nachweisen können, erhalten den vollen regionalen Klimabonus und den vollen Sockelbetrag – es werden keine Voraussetzungen verlangt.
Sockelbetrag
Der Sockelbetrag beinhaltet das Heizen mit fossilen Brennstoffen sowie Mobilität durch Autos, die mithilfe Diesel, Benzin etc. betrieben werden. Je weniger eine Privatperson an fossilen Kraft- oder Brennstoffen verbraucht, desto mehr Geld wird diese vom ausbezahlten Klimabonus übrig haben. Dies soll die Motivation der Bevölkerung ankurbeln, mehr auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen und fossile Heizsysteme zu erneuern.
Regionalausgleich
Der Regionalausgleich orientiert sich am Wohnort einer Privatperson. Befindet sich die Wohnung oder das Eigenheim beispielsweise in einer Ortschaft, in der öffentliche Verkehrsmittel schlecht erreichbar oder das öffentliche Verkehrsnetz schlecht ausgebaut ist, erhält die Person einen höheren pauschalen Regionalausgleich.
Vorteile:
- Finanzielle Entlastung für Privatpersonen
- Regionale Differenzen werden berücksichtigt
Nachteile:
- Keine Entlastung für Unternehmen
- Keine Entlastung für Personen, die ein hohes Einkommen erwirtschaften oder die Voraussetzungen nicht erfüllen
Ökosoziales Steuerreformgesetz für 2022 – Dritter Teil
Der dritte Teil des Steurreformgesetzes 2022 in Österreich sieht eine Änderung des „Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ und eine Änderung im „Bauern-Sozialversicherungsesetz“ vor.
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Nach § 27e wird ein Absatz hinzugefügt, der wie folgt lautet: „Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen“. Die Änderung tritt am 31. Mai 2022 in Kraft. Er beinhaltet eine Gutschrift der Krankversicherung, falls die Beitragsgrundlage derselben monatlich nicht mehr als 2.900 Euro beträgt. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gutschrift erfüllt sind, erfolgt am 1. Juni 2022. Falls eine Gutschrift gewährt wird, muss diese spätestens im dritten Quartal der Vorschreibung des Beitrags ausbezahlt werden.
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Beim Bauern-Sozialversicherungsgesetz wird ebenfalls ein Absatz nach § 24e eingefügt, der den Titel „Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen“ trägt.
Hierbei werden Personen begünstigt, deren Beitragsgrundlage der Krankenversicherung 2.900 Euro nicht übersteigt und die seit mindestens 15. Jänner 2022 in der Versicherung gemeldet sind. Die Prüfung für die Gutschrift erfolgt am 1. Juni 2022. Sollte eine Gutschrift gewährt werden, so wird diese im zweiten Quartal der Beitragsvorschreibung ausbezahlt.
Vorteile:
- Finanzielle Entlastung für einkommensschwache Gewerbetreibende
- Finanzielle Entlastung für einkommensschwache Bauern
Nachteile:
- Keine Entlastung für höhere Beitragsgrundlagen
Quellen & Details:
- https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2022/PK0111/index.shtml
- https://www.bmf.gv.at/public/informationen/entlastung.html
- https://www.tpa-group.at/de/news/ueberblick-massnahmen-der-oekosoziale-steuerreform-2022/