Das Kinderbetreuungsgeld bietet jungen Familien eine finanzielle Unterstützung.
Junge Familien bekommen dieses Geld, wenn sie in der Karenz sind, so soll die kostenintensive Phase des Kleinkindes für die Eltern simpler und sorgloser werden. Hierbei stehen zwei unterschiedliche Modelle zur Verfügung. Einerseits gibt es eine Pauschalleistung und andererseits ein einkommensabhängiges Betreuungsgeld.
In Österreich ist generell das Recht auf Kinderbetreuungsrecht sehr großzügig. Prinzipiell handelt es sich beim Kinderbetreuungsgeld um eine Maßnahme, die Eltern finanziell absichert.
- Für das betroffene Kind muss man Familienbeihilfe beziehen
- Das Kinderbetreuungsgeld steht in keinen Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit oder mit einer Pflichtversicherung
- Leibliche Eltern aber auch Pflege- bzw. Adoptiveltern haben Anspruch
- Kinderbetreuungsgeld erhalten Kinder die ab dem 31. Dezember 2001 geboren sind
- Erziehungsberechtigte können alternativ eine pauschale Zahlung wählen
- Die Ausbezahlung ist Aufgabe der Krankenkasse
- Hierbei muss die Dauer der Karenz nicht deckungsgleich mit dem Bezugszeitraum sein
- Der Antrag kann frühestens am Tag der Geburt erfolgen
- Der Wechsel der gewählten Variante ist nicht möglich
Das Kindergeldkonto 2019 – Höhe
Weiters gibt es ein sogenanntes Kindergeldkonto mit maximal 16.449 Euro, der gesamte Betrag kann aber nur dann beansprucht werden, wenn der Vater mindestens zwanzig Prozent der Karenzdauer übernimmt.
Das pauschale Betreuungsgeld gab es einst in den Variaationen 30+6, 20+4, 15+3 und 12+2 Monate. Inzwischen gibt es ein Konto, dies soll für mehr Flexibilität sorgen. Der Betrag ist unveränderbar, nur die Bezugsdauer kann gewählt werden.
Die Dauer kann zwischen 12 bis 28 Monate für ein Elternteil betragen oder 15,5 bis 35 Monate bei zwei Elternteilen. Damit der volle Betrag ausgeschöpft werden kann, ist eine Aufteilung von mindestens 60:40 notwendig. Andernfalls ist das Kinderbetreuungsgeld um 1.000 Euro günstiger.
Die im Jahr 2017 eingeführte Reform enthielt auch den „Papa-Monat“, hierauf gibt es allerdings keinen rechtlichen Anspruch. Zudem wurde in Härtefällen das Kindergeld auf drei Monate verlängert zudem wurde die Einkommensgrenze auf 1.400 Euro erhöht.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
Wenn sich die Eltern für das einkommensabhängige Betreuungsgeld entschieden haben, haben Anspruch für 12+2 Monate. Die Höhe des Anspruchs berechnet sich aus 80 Prozent des Wohngeldes oder der letzten Einkünfte, hierbei darf ein Tagessatz von 66 Euro, also 2.000 Euro pro Monat, nicht überschritten werden. Mit einer Günstigkeitsrechnung von der Krankenkasse wird die tatsächliche Anspruchshöhe berechnet.
Als Grundlage der Rechnung dienen die Einkünfte, welche im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes erzielt worden sind, sofern man in diesen Zeitraum kein Kindergeld bezogen hat. Laut der österreichischen Gesetzgebung können dafür die letzten drei Jahre zur Berechnung verwendet werden. Durch eine Günstigkeitsrechnung kann sich das Betreuungsgeld nur erhöhen, auf keinen Fall führt sie zu einer Kürzung.
Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeld
Wer einen Antrag auf das Kinderbetreuungsgeld in Österreich stellen will, der wird feststellen, dass es manche Dinge gibt, die man zu erfüllen hat. Prinzipiell ist es sehr wichtig, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt und der Aufenthalt in Österreich rechtmäßig ist.
Des Weiterem ist es ausschlaggebend, dass die obligatorisch vorgesehenen Untersuchungen durchgeführt werden und nachgewiesen werden können. Hierbei handelt es sich um jeweils fünf Untersuchengen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen nach der Geburt.
Nachweis der Obsorgeberechtigung
Wenn die Eltern getrennt leben, dann ist ein Nachweis der Obsorgeberechtigung von jenem Elternteil notwendig, welches dauerhaft im gemeinsamen Haushalt lebt und den Antrag auf das Kinderbetreuungsgeld stellt. Zuverdienstgrenzen sind unbedingt einzuhalten.
Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze?
Diese Grenze sollte man große Beachtung schenken, diese Grenze beläuft sich seit dem Jahr 2017 auf 425,70 Euro pro Monat. Die Aufnahme einer Beschäftigung ist beim selben oder bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Wenn allerdings eine erneute Schwangerschaft eintreten sollte, so endet das geringfügige Arbeitsverhältnis mit dem erneuten Inkrafttreten des Beschäftigungsverbotes.
Eine Beschäftigung über diese Grenze ist neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis für maximal dreizehn Wochen im Kalenderjahr zulässig. Wenn für die Karenz weniger als ein Kalenderjahr vereinbart wurde, so ist die Beschäftigung über der Grenze nur mit aliquoten Ausmaß zulässig.
Wenn die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird, dann muss das Einverständnis des Arbeitgebers, der das bestehende Arbeitsverhältnis karenziert hat, erfolgen.
Für die Berechnung der Grenze, liegt eine Einschleifregelung vor, das bedeutet, dass sich das Kinderbetreuungsgeld nur um den übersteigenden Betrag verringert.
Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld beträgt die Zuverdienstgrenze 16.200,00 Euro pro Jahr oder sechzig Prozent des Jahreseinkommens. Wer arbeitslos werden sollte, kann gleichzeitig Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehen, sofern eine Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Wochen besteht.
Aufenthalt und Lebensmittelpunkt
Der Lebensmittelpunkt muss verpflichtend in Österreich sein. Wenn eine andere Staatsbürgerschaft von Kind und Antragsteller vorliegt, dann muss die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nachgewiesen werden. Wenn eine Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates aber auch der Schweiz vorliegt, dann muss man die Berechtigung mittels eines Nachweises der Niederlassung in Österreich erbringen.
Angehörige von Drittstaaten können ihren Anspruch durch Dokumentation des gegenwärtigen Aufenthaltstitels nachweisen.
Anspruch auch für Asylberechtigte?
Auch Asylwerber mit einem gültigen Aufenthaltstitel Anspruch auf Betreuungsgeld. Seit dem 01. März 2017 können auch subsidiären Schutzberechtige, wenn sie eine unselbstständige oder selbstständige Beschäftigung nachgehen und somit keine Zahlungen aus der Grundversorgung bzw. der Mindestsicherung beziehen.
Antragstellung
Das Kinderbetreuungsgeld muss beantragt werden. Sowohl für die Antragstellung als auch für die Auszahlung ist jener Krankenversicherungsträger verantwortlich. Wenn bislang keine Versicherung besteht, ist jene Gebietskrankenkasse verantwortlich, bei der der Antrag gestellt wurde.
Den Antrag kann man im Internet mit elektronsicher Signatur oder in Papierform erfolgen. Zudem kann auch die Erklärung über den Verzicht des Betreuungsgeldes im Internet gestellt werden. Eine weitere Möglichkeit ist der Antrag über FinanzOnline.
Sollte der Antrag auf Papier erfolgen, dann erhält man alle Formulare bei den Krankenversicherungsträgern oder man lädt sie sich von der der Homepage des Krankenversicherungsträgers runter und druckt diese anschließend aus. Das Original des Antrages ist beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Eine Einbringung mittels E-Mail ist nicht zulässig. Eingescannte Dokumente oder Kopien, welche über E-Mail geschickt wurden, werden nicht anerkannt.